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By Dr. jur. Rudolf Ratzel, Dr. jur. Hans-Dieter Lippert (auth.)

ISBN-10: 3540644970

ISBN-13: 9783540644972

ISBN-10: 3662121719

ISBN-13: 9783662121719

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Fast 2400 Jahre alt und noch immer im Gespräch: der Hippokratische Eid; vgl. P. Gschwandtner-Andreß,DÄ 1993,2261; J. Hege, Ärztliche Berufsordnung und hippokratischer Eid, Bay. ÄBl. 1987,410. 25 III. Allgemeine Grundsätze der Berufsausübung Wie schon in § 1 Bundesärzteordnung (BÄO) enthält sie die Aussage, der Arzt diene der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes, und der Arzt übe kein Gewerbe aus. Der ärztliche Beruf sei seiner Natur nach ein freier Beruf. Dementsprechend verlangt der ärztliche Beruf, daß der Arzt ihn nach seinem Gewissen und nach den Geboten der ärztlichen Sitte erfüllt.

Gesetz vom 5. November 1997 (BGB!. I S. 2631). 29 deskriterien und Einwilligung ein Ende bereitet: die Entnahme von Organen zur Transplantation ist zulässig, wenn der Mensch zu Lebzeiten darin eingewilligt hat. Nach seinem Tod können die engsten Angehörigen in die Entnahme einwilligen. Hat der Mensch einer Entnahme widersprochen, so muß sie unterbleiben. Zu Lebzeiten abgegebene Erklärungen haben über den Tod hinaus Bestand. Angehörige können sie nicht widerrufen im positiven wie im negativen Fall.

Vgl. -J. Rieger, Rz. 368ff. m. w. Nachw. 35 Bundesländern kann noch der Ausspruch hinzukommen, der Arzt sei unwürdig, seinen Beruf als Arzt auszuüben. Nicht zulässig ist dagegen der schriftliche Ausspruch der Mißbilligung eines bestimmten Verhaltens eines Arztes (begangener Behandlungsfehler), weil der Katalog der Sanktionen diese Maßnahme nicht ausdrücklich vorsieht (numerus clausus der Sanktionen). Voraussetzung für die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens ist eine berufsunwürdige Handlung.

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